Satzung
Vereins-Satzung des TSV 1921 Schapen e. V.
Stand: 6. März 2020
§1 Name, Zweck, Sitz und Gründung
1. Der Turn- und Sportverein 1921 Schapen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Mitglieder auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
Abhaltung von geordneten Sport-, Spiel-, Turnübungen und Wettkämpfen,
Schaffung, Instandhaltung und Instandsetzung der Sportstätten und der Sportgeräte sowie der Vereinsimmobilien,
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen und kulturellen Veranstaltungen,
Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
Das Ziel des Vereines ist darüber hinaus die Förderung der Jugend zu fairem Sportgeist und die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder. Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung.
2. Der Sitz des Vereins ist Schapen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
5. Als Gründungsjahr des Vereins gilt das Jahr 1921.
§2 Gewinnverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
§3 Begünstigung von Mitgliedern
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied derjenigen Fachverbände und Sportorganisationen, die notwendig sind, um seinen Mitgliedern die Ausübung des Sportes wettkampfmäßig zu ermöglichen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Anmeldung erfolgen, auf welcher gleichzeitig mit der Unterschrift die Vereinssatzung anerkannt wird.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
2. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindern muss die Anmeldung von mindestens einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
3. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird auch von ihm vollzogen.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt, der dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären ist, kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Die Beiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt voll zu entrichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied mit Gründen durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben. Mit Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
1. Wenn die in §8 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich verletzt werden.
2. Wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt.
3. Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
§7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
1. Nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Entschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung derselben zu stellen.
2. Die Wahrung ihrer sportlichen Interessen durch den Verein zu verlangen und die von dem Verein geschaffenen, gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
§8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen, Beschlüsse und sonstigen Anordnungen des Vereins und der Sportverbände, denen der Verein angehört, zu beachten, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr und die Vereinsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr wird entsprechend den Bedürfnissen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf Antrag kann der Beitrag vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den monatlichen Beitrag pünktlich zu entrichten. Die Vereinsmitglieder sind weiterhin verpflichtet, nicht gegen die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu handeln, sondern sich jederzeit für die Vereinsinteressen voll einzusetzen. Außerdem ist das Vereinseigentum schonlichst zu behandeln.
§9 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§10 Abteilungen
In seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19.01.1971 hat der Verein einer Sonderabteilung “Tennis“ gegründet. Der Verein räumt dieser Sonderabteilung das Recht ein, diese in eigener Verantwortung zu leiten. Dazu sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Diese selbständige Verwaltung der Abteilung darf sich nicht in Widerspruch zu der Satzung des Vereins stellen.
2. Die Abteilung kann einen Abteilungsvorstand oder eine Abteilungsleitung selbst wählen. Der gewählte Abteilungsvorstand bzw. die Abteilungsleitung ist dem Hauptvorstand mindesten vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Abteilungsleitung oder nach näherer Maßgabe der Abteilungsordnung der Abteilungsvorstand ist berechtigt, im Rahmen seines Wirkungskreises den Verein zu vertreten (§30 BGB).
3. Sämtliche Mitglieder der Abteilung Tennis sind gehalten, den Grundbeitrag an den Hauptverein zu entrichten. Es steht der Abteilung jedoch das Recht zu, Sonderbeiträge zu erheben. Diese dienen zur Deckung der entstehenden Sonderkosten. Über die Sonderbeiträge hat die Abteilung dem Hauptvorstand Rechnung zu erteilen, was mindestens einmal im Jahr zu erfolgen hat.
4. Die von der Abteilung geschaffenen Anlagen unterstehen ihrer eigenen Verantwortung. Die Kosten der Erstellung, der Erhaltung und sämtlicher mit der Ausübung des Tennissports im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind von der Abteilung allein zu tragen. Der Abteilung steht nicht das Recht zu, deshalb im Innenverhältnis Rückgriff beim Hauptverein zu nehmen. Grundsätzlich sind sämtliche Neuanschaffungen, Einrichtungen und dergleichen, die der Ausübung des Abteilungssports dienen, mit dem Hauptvorstand abzustimmen. Die Entschlüsse unterliegen dem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
5. Die von der Abteilung Tennis eingezogenen Sonderbeiträge unterliegen der Dispositionsfreiheit der Abteilung. Über sämtliche weiteren Zuwendungen darf die Abteilung nur mit Zustimmung des Hauptvorstandes verfügen.
6. Auch alle anderen Abteilungen des Vereins können eine Abteilungsleitung selbst wählen. Die gewählte Abteilungsleitung ist dem Hauptvorstand mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Die Wahl bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar:
1. der/dem 1. Vorsitzenden,
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende/r),
3. der/dem Schriftführer/in,
4. der/dem Kassierer/in,
5. der/dem Sportwart/in,
6. der/dem Jugendwart/in.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie sind gesamthandlungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§12 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Die/Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung der Vereinsorgane. Sie/Er führt in den Versammlungen den Vorsitz und hat über die Entwicklung des Vereins zu berichten.
Die/Der 2. Vorsitzende vertritt sie/ihn bei der Wahrnehmung dieser Geschäfte im Verhinderungsfall.
Die/Der Schriftführer/in führt die Protokolle und hat für die Erledigung des Schriftverkehrs Sorge zu tragen.
Die/Der Kassierer/in verwaltet die Gelder des Vereins. Sie/Er hat in der Jahreshauptversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen.
Die/Der Sportwart/in bearbeitet sämtliche überfachlichen Angelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den einzelnen Fachabteilungen.
Die/Der Jugendwart/in hat, in Zusammenarbeit mit den einzelnen Abteilungsleitungen, sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.
Der Vorstand in seiner Gesamtheit beruft Mitgliederversammlungen ein und beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er kann ohne Versammlungsbeschluss über eine Summe von 5.000,- EUR im Einzelfall frei verfügen.
Zur wirksamen Beschlussfassung des Vorstandes genügt in allen Fällen die einfache Stimmenmehrheit unter der Bedingung, dass mindestens vier Mitglieder des Vorstandes bei der Entscheidung mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
§13 Mitgliederversammlung
Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, und zwar im 1. Quartal des Kalenderjahres. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) Feststellung der anwesenden Mitglieder
b) Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
c) Bericht des Vorstandes und der einzelnen Abteilungen
d) Bericht der Kassenprüfer/innen
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
g) Anträge
h) Verschiedenes
Anträge auf Satzungsänderungen sind als ein besonderer Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in und von der/dem Schriftführer/in oder von einer/einem aus der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§14 Ältestenrat
Der Ältestenrat setzt sich aus den Ehrenmitgliedern zusammen. Außer den Ehrenmitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes ein/e Ehrenvorsitzende/r ernannt werden. Diese/r ist den Ehrenmitgliedern gleichgestellt. Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des §16 dieser Satzung.
§15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte zu überwachen und zu prüfen, sowie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§16 Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar in den Vorstand sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Bei Abstimmung innerhalb der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich eine Zweidrittel- Mehrheit erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen, die vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden können, bedürfen eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Vierfünftel-Mehrheit beschlossen werden unter der Voraussetzung, dass mindestens Zweidrittel aller Mitglieder anwesend sind. Soll eine Wahl oder Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Vereinsmitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
§17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Niedersächsischen Landessportbund e. V. in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.